Erwägungsgrund 7 32015D1336
Die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats sieht ferner vor, dass die in den Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) verhängten Maßnahmen in dem Maß keine Anwendung finden, in dem dies unter bestimmten Voraussetzungen zur Durchführung von Weitergaben und Tätigkeiten erforderlich ist, die mit der Erfüllung bestimmter, im JCPOA niedergelegter Zusagen betreffend den Nuklearbereich im Zusammenhang stehen, für die Vorbereitung der Umsetzung des JCPOA erforderlich sind oder nach Feststellung des mit der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats eingesetzten Ausschusses des VN-Sicherheitsrats mit den Zielen der Resolution 2231 (2015) vereinbar sind.