Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Einklang mit Erwägungsgrund 11 sollten die nach Ablauf des zweiten Verpflichtungszeitraums im Unionsregister verfügbaren zugeteilten Emissionsrechte an die Register der Mitgliedstaaten zurückübertragen werden, nachdem die Union ihre Verpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt hat, und unbeschadet des Artikels 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013. Die Zuweisung der zurückübertragenen zugeteilten Emissionsrechte trägt den einmaligen Umständen der Ratifizierung der in Doha beschlossenen Änderung Rechnung und gilt nicht für eine etwaige Verteilung der Lasten zwischen den Mitgliedstaaten in anderen Zusammenhängen — gleich ob auf internationaler Ebene oder auf Ebene der Union — und greift einer solchen Verteilung nicht vor.
Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen und wenn der unter Nummer 62 genannte abschließende Bericht über die Verbuchung der…
Im Rahmen des Übereinkommens und des Protokolls von Kyoto sind die Mitgliedstaaten in erster Linie selbst für ihre Emissionen verantwortlich. Zur Vereinfachung…
Im Einklang mit diesem Ansatz stimmte der Rat ferner zu, dass die Emissionsreduktionsverpflichtungen einzelner Mitgliedstaaten die im Unionsrecht verankerten…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 müssen die Mitgliedstaaten, sofern möglich, die tatsächliche oder geschätzte Zuordnung der von Anlagen und Betreibern…
Die Zielvorgaben für die Union und ihre Mitgliedstaaten sind in der in Doha beschlossenen Änderung mit einer Fußnote aufgeführt, aus der hervorgeht, dass diese…
Die Zielvorgaben für die Union, ihre Mitgliedstaaten und Island sind in einer Fußnote der in Doha beschlossene Änderung aufgeführt, aus der hervorgeht, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.