Erwägungsgrund 4 32015D1339
Der Rat erklärte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 9. März 2012 bereit, für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto für die Union und ihre Mitgliedstaaten eine gemeinsame quantifizierte Emissionsreduktionsverpflichtung in Höhe von 20 v. H. vorzuschlagen. Die Verpflichtung wurde auf der Grundlage der nach dem Klima- und Energiepaket im Zeitraum 2013-2020 zulässigen Treibhausgas-Gesamtemissionen festgelegt.