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Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 müssen die Mitgliedstaaten, sofern möglich, die tatsächliche oder geschätzte Zuordnung der von Anlagen und Betreibern gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen zu den Quellenkategorien des nationalen Treibhausgasinventars und den Anteil dieser geprüften Emissionen an den für diese Quellenkategorien insgesamt gemeldeten Treibhausgasemissionen melden. Dies gestattet den Mitgliedstaaten, gesondert die Emissionen zu melden, die unter ihre eigenen Emissionsniveaus fallen. In dem Abschnitt über die der Union zugeteilte Menge in der Meldung der Union sollte die in jedem Mitgliedstaat verursachte Menge der Emissionen angegeben werden, die unter die der Union zugeteilte Menge fallen.
aggregierte Gesamtemissionen von unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgasen im Zusammenhang mit Seeverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I dieser…
Etwaige Anpassungen des Geltungsbereichs gemäß den Artikeln 11, 24, 24a und 27 der Richtlinie 2003/87/EG sollten mit einer entsprechenden Anpassung der…
Diese Verordnung sollte die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bestimmten Treibhausgasemissionen aus den vom IPCC festgelegten Quellenkategorien Energie,…
Um eine effiziente, transparente und kostengünstige Berichterstattung und Überprüfung im Bereich der Treibhausgasemissionen und des Abbaus sowie…
Die Union und die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, stets aktuelle Informationen über ihre Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau vorzulegen. Diese…
Um die Fortschritte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Verpflichtung im Rahmen dieser Verordnung zu überwachen und um zu gewährleisten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.