Beschluss (EU) 2015/1497 des Rates vom 20. April 2015 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun
Die Union ist gemäß Beschluss 98/392/EG des Rates Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982. Dieses Übereinkommen verpflichtet alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Meeresressourcen zusammenzuarbeiten.
Erwägungsgrund 2 32015D1497
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