Erwägungsgrund 5 32015D1534
Durch die Änderungen der Anhänge I und II des MARPOL-Übereinkommens werden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Entwurfs eines internationalen Verhaltenskodex für in polaren Gewässern verkehrende Schiffe („Polarkodex“) eingeführt, um den Polarkodex verbindlich zu machen. Durch den Polarkodex wird das derzeitige MARPOL-Verbot der Einleitung von Öl und schädlichen flüssigen Stoffen in der Antarktis auf polare Gewässer ausgeweitet. Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit deren Artikel 3 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass von Schiffen ausgehende Einleitungen von Schadstoffen, einschließlich minder schwerer Fälle solcher Einleitungen, als Verstöße betrachtet werden, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie werden Einleitungen von Schadstoffen nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie unter anderem die in Anhang I Regeln 15 und 34 des MARPOL-Übereinkommens genannten Bedingungen erfüllen. Die Regeln 15 und 34 gehören beide zu den MARPOL-Regeln, die mit der Annahme der Änderungen gemäß Anhang 11 des IMO-Dokuments MEPC 67/20 geändert werden. Diese Änderungen werden somit Auswirkungen auf den Geltungsbereich eines Verstoßes gemäß der Richtlinie 2005/35/EG haben und fallen daher in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.