Erwägungsgrund 6 32015D1534
Die Änderungen der Richtlinien 2009 dienen der Einführung einer auf Berechnungen beruhenden Methodik zur Prüfung von mit Komponenten von Schiffsmaschinen verbundenen Wäschern, die nicht bei höherer Last bzw. „in Ruhelage im Hafen“ überhaupt nicht geprüft werden können. Diese Thematik fällt unter Artikel 4c und Anhang II der Richtlinie 1999/32/EG des Rates; Anhang II ist abgeleitet von den Richtlinien 2009, die geändert werden.