Erwägungsgrund 7 32015D1534
Die Änderungen der SOLAS-Regel II-2/20.3.1.2.1 werden es ermöglichen, Lüfter mit einer geringeren Anzahl von Luftwechseln zu betreiben, wenn ein Luftreinhaltungssystem für Fahrgastschiffe in Fahrzeug-, Sonder- und Ro-Ro-Laderäumen vorhanden ist. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates müssen neue Fahrgastschiffe der Klasse A vollständig den Anforderungen des SOLAS-Übereinkommens, einschließlich der SOLAS-Regel II-2/20.3, entsprechen. Daher werden sich die zu verabschiedenden Änderungen unmittelbar rechtlich auf die Richtlinie 2009/45/EG auswirken. Soweit diese Änderungen Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt betreffen, fallen sie in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.