Art. 1 32015D1583
Die geänderte Befreiung von der Granulatabgabe, die das Vereinigte Königreich zwischen dem 1. April 2004 und dem 30. November 2010 umsetzte, ist unter der Bedingung, dass das Vereinigte Königreich die in Artikel 2 festgelegten Verpflichtungen erfüllt, nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.