Art. 3 32015D1583
Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission binnen eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen.Das Vereinigte Königreich legt der Kommission ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zum Ende des in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Zeitraums von vier Jahren jährlich einen Bericht zum Rückerstattungsverfahren im Sinne des Artikels 2 vor.