Art. 2 32015D1583
Zur Beseitigung der Diskriminierung von Unternehmen, die Granulate nach Nordirland eingeführt und dabei den vollen Granulatabgabesatz entrichtet haben, ohne über die Möglichkeit zu verfügen, die in Nordirland angewendete geänderte Befreiung von der Abgabe in Anspruch zu nehmen, führen die Behörden des Vereinigten Königreichs einen Mechanismus ein, über den rückwirkend 80 % des zwischen dem 1. April 2004 und dem 30. November 2010 von den Granulatimporteuren entrichteten vollen Abgabesatzes erstattet werden.
Für den Erstattungsmechanismus ist ein Registrierungszeitraum beim nordirischen Department of the Environment von einem Jahr ab Veröffentlichung des Entwurfs der Rechtsvorschriften vorzusehen. Die Erstattungsregelung wird eine Laufzeit von vier Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens haben.
Die Rückerstattung wird nach Erlass dieses Beschlusses im Rahmen des nächstmöglichen Haushaltsgesetzes (Finance Bill) gesetzlich verankert.
Der Erstattungsmechanismus ist in Bezug auf die Mittelausstattung nicht eingeschränkt und wird Zinszahlungen zu einem Satz beinhalten, der im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu berechnen ist.
Das Vereinigte Königreich muss den Erstattungsmechanismus allgemein durch Anzeigen in der nationalen Presse in Nordirland und Irland bekannt machen.