Art. 1 32015D1584
(1)
Die Direktzuschüsse für Infrastruktur, Anlagen und Bauarbeiten und Ausstattung, die Italien dem Flughafen Alghero gewährt hat, sind staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt.
(2)
Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c mit dem Binnenmarkt vereinbar.