Art. 5 32015D1584
(1)
Italien fordert die in Artikel 4 genannte, mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe von den Beihilfeempfängern zurück.
(2)
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
(3)
Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
(4)
Italien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle Zahlungen für die in Artikel 4 genannten Beihilfen ein.