Art. 2 32015D1587
Portugal fordert die in Artikel 1 Absatz 2 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen (einschließlich der gegebenenfalls aufgelaufenen und von ENVC nicht gezahlten Zinsen) vom Empfänger zurück; hiervon ausgenommen sind die Zuschüsse für den Schiffbau in Verbindung mit den Verträgen C206, C211, C217, C218, C219, C220, C221 und C222 (in einer Gesamthöhe von 11279009,01 EUR), für die nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eine Rückforderungsfrist von zehn Jahren gilt.
Die Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfen betrifft nicht WestSea.
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der KommissionVerordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ). und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1 ). anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Portugal stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle gegebenenfalls ausstehenden Zahlungen für die Beihilfe ein.