Art. 3 32015D1587
(1)
Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2)
Portugal stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
Portugal stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.