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Veröffentlichung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) Die von Polen getroffenen und gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zu veröffentlichenden Maßnahmen sind dem folgenden Auszug des Rundfunkgesetzes vom 29. Dezember 1992 (Gesetzblatt Nr. 43/2011, Pos. 226 in der geltenden Fassung) und der Verordnung des Nationalen Rundfunkrats über die Liste der bedeutsamen Ereignisse vom 17. November 2014 zu entnehmen: „Rundfunkgesetz vom 29. Dezember 1992 Artikel 20b 1. Ein Fernsehprogrammveranstalter darf ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (im Folgenden ‚bedeutsames Ereignis‘) direkt nur übertragen, (1) auf einem landesweiten Kanal im Sinne dieses Gesetzes oder seiner Rundfunklizenz, der in seiner Gesamtheit kostenlos zugänglich ist, ausgenommen Rundfunkgebühren im Sinne des Gesetzes über Rundfunkgebühren vom 21. April 2005 sowie Grundentgelte von Kabelnetzbetreibern, oder (2) wenn dasselbe Ereignis von einem Programmveranstalter übertragen wird, der die Bedingungen von Unterabsatz 1 erfüllt, auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Veranstalter, der die Übertragungsrechte für das betreffende Ereignis erworben hat, oder mit einem anderen Berechtigten gemäß den Bestimmungen von Absatz 6. 2. Angesichts des großen öffentlichen Interesses sind unter anderem die folgenden Ereignisse als bedeutsame Ereignisse anzusehen: (1) Olympische Sommer- und Winterspiele; (2) Halbfinalspiele und Endspiele der Fußballweltmeisterschaft, ebenso alle anderen Weltmeisterschaftsspiele mit Beteiligung der polnischen Nationalmannschaft, darunter die Qualifikationsspiele; (3) andere Spiele offizieller Turniere mit Beteiligung der polnischen Fußball-Nationalmannschaft sowie Spiele der Champions League und des UEFA-Cups mit Beteiligung polnischer Vereine. · 3. Der Nationale Rat kann unter Berücksichtigung des Ausmaßes des öffentlichen Interesses an den betreffenden Ereignissen und ihrer Bedeutung für das gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Leben eine Liste anderer bedeutsamer Ereignisse als die in Absatz 2 genannten durch Verordnung festlegen. 4. Ist die Organisation eines bedeutsamen Ereignisses in mehreren Teilen vorgesehen, ist jeder Teil als bedeutsames Ereignis anzusehen. 5. Absatz 1 ist anwendbar auf zeitversetzte Übertragungen, wenn die Verzögerung der Übertragung eines bedeutsamen Ereignisses 24 Stunden nicht überschreitet und aus wichtigem Grund erfolgt, insbesondere (1) wenn das betreffende Ereignis zwischen Mitternacht und 6.00 Uhr polnischer Zeit stattfindet; (2) wenn es zeitliche Überschneidungen zwischen bedeutsamen Ereignissen oder Teilen davon gibt. · 6. Absatz 1 ist nicht anwendbar, falls der betreffende Veranstalter belegen kann, dass kein Programmveranstalter, der die Bedingungen von Absatz 1 Unterabsatz 1 erfüllt, gewillt war, einen Vertrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zu schließen, der die Übertragung ermöglicht hätte. 7. Der Nationale Rat kann gemäß internationalen Übereinkünften, die für Polen verbindlich sind, durch Verordnung festlegen: (1) Listen von Ereignissen, die von anderen europäischen Staaten als bedeutsame Ereignisse erachtet werden; (2) Grundsätze für die Ausübung ausschließlicher Rechte für die Fernsehübertragung der in Unterabsatz 1 genannten Ereignisse, um sicherzustellen, dass die Ausübung solcher Rechte durch Veranstalter, die diesem Gesetz unterliegen, Zuschauern in dem betreffenden Land nicht die Möglichkeit nimmt, Übertragungen solcher Ereignisse gemäß den von dem betreffenden Land im Einklang mit internationalem Recht festgelegten Grundsätzen zu empfangen.“ · DER REPUBLIK POLEN Warschau, 3. Dezember 2014 Pos. 1705 VERORDNUNG DES NATIONALEN RATES FÜR RUNDFUNK UND FERNSEHEN vom 17. November 2014 bezüglich einer Liste bedeutsamer Ereignisse Auf der Grundlage von Artikel 20b Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Dezember 1992 über Rundfunk und Fernsehen (Gesetzblatt Nr. 43/2011, Pos. 226 mit nachfolgenden Änderungen ) wird Folgendes beschlossen: § 1. Mit der Verordnung wird eine Liste anderer bedeutsamer Ereignisse als den in Artikel 20b Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 1992 über Rundfunk und Fernsehen genannten Ereignissen festgelegt. § 2. In Anbetracht des öffentlichen Interesses an den betreffenden Ereignissen und ihrer Bedeutung für das gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Leben sind folgende Ereignisse als bedeutsame Ereignisse anzusehen: 1. Spiele mit Beteiligung polnischer Nationalmannschaften an den Volleyball-Weltmeisterschaften und -Europameisterschaften der Männer und der Frauen, einschließlich Qualifikationsspielen; 2. in Polen ausgetragene Spiele der Volleyball World League der Männer; 3. Halbfinalspiele und Endspiele der Handball-Weltmeisterschaft und -Europameisterschaft der Männer sowie andere Spiele im Rahmen dieser Ereignisse mit Beteiligung der polnischen Nationalmannschaft, einschließlich Qualifikationsspielen; 4. Nordische Ski-Weltmeisterschaften; 5. Skisprung-Weltcup-Wettbewerbe; 6. Skilanglauf-Weltcup-Wettbewerbe der Frauen; 7. Leichtathletik-Weltmeisterschaft. · § 3. Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach dem Datum ihrer Veröffentlichung in Kraft. Vorsitzender des Nationalen Rates für Rundfunk und Fernsehen: J. DWORAK
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