Erwägungsgrund 1 32015D1772
Der Befehlshaber der EUNAVFOR MED hat mitgeteilt, dass die Operation alle militärischen Ziele der ersten Phase in Bezug auf das Sammeln von Informationen und Erkenntnissen erreicht hat, und hat vorgeschlagen, dass die Operation gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2015/778 in die zweite Phase eintreten sollte.