Erwägungsgrund 4 32015D1772
Der Übergang in die folgenden Phasen der EUNAVFOR MED, einschließlich der Phase gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Beschlusses (GASP) 2015/778 ist daran geknüpft, dass der Rat erneut bewertet, ob die Bedingungen für den Übergang erfüllt sind, wobei etwaigen anwendbaren Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der Zustimmung der betroffenen Küstenstaaten Rechnung getragen wird, und dass das Politische und Sicherheitspolitische Komitee gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/778 und dem Beschluss (GASP) 2015/972 des Rates über die Einleitung der Operation entscheidet, wann der Übergang stattfindet —