Art. 1 32015D1825
Die Rettungsbeihilfe in Höhe von 1 Mio. EUR (Maßnahme 1), die Garantie für 150000 EUR (Maßnahme 3), die Abtretung und Nutzung der Marke Val Saint-Lambert (Maßnahme 4), das Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR (Maßnahme 5), die Kapitalerhöhung in Höhe von 1,5 Mio. EUR (Maßnahme 6) und die unentgeltliche Bereitstellung bestimmter Immobilien für VSL durch die SPAQUE (ein Teil von Maßnahme 8) enthalten staatliche Beihilfen, die Belgien unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat und die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind.Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hat Belgien die Anmeldung von Maßnahme 2 (die Umstrukturierungsbeihilfe) nach dem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zurückgezogen.