Art. 2 32015D1877
Rumänien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren, in Artikel 1 genannten Beihilfen von den Empfängern zurück. Die Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen wird auf die CE Hunedoara ausgeweitet.Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der KommissionVerordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ). nach der Zinseszinsformel berechnet.