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Das Budapester Übereinkommen erlaubt den Vertragsstaaten, Erklärungen zum Anwendungsbereich des Übereinkommens abzugeben. Die Republik Österreich und die Republik Polen sollten dementsprechend die nach den Bestimmungen des Übereinkommens zulässigen Erklärungen abgeben, die ihnen angemessen und notwendig erscheinen.
Die Republik Österreich und die Republik Polen geben die nach den Bestimmungen des Budapester Übereinkommens zulässigen angemessenen Erklärungen ab.
Die Republik Österreich und die Republik Polen, die über schiffbare Binnenwasserstraßen im Anwendungsbereich des Budapester Übereinkommens verfügen, haben…
Die Mitgliedstaaten, die über schiffbare Binnenwasserstraßen verfügen, die in den Anwendungsbereich des Budapester Übereinkommens fallen, sollten daher…
Die Republik Österreich und Rumänien sollten daher ermächtigt werden, ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Perus im Interesse der Union gemäß den…
Die Union sollte die Erklärungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens abgeben. Die Mitgliedstaaten, die…
Nach Artikel 55 des Übereinkommens von Kapstadt kann ein Vertragsstaat erklären, dass er die Artikel 13 oder 43 oder beide Artikel ganz oder teilweise nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.