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Die Union sollte die Erklärungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens abgeben. Die Mitgliedstaaten, die wünschen, dass die Union diese Erklärungen für sie abgibt, sollten die Kommission zuvor davon unterrichten und ihr den Inhalt der abzugebenden Erklärungen mitteilen.
Die Union sollte folglich bei Genehmigung des Übereinkommens die Zuständigkeitserklärung nach Artikel 59 Absatz 3 des Übereinkommens abgeben.
Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union die Erklärungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g des…
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die nach Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmte(n) Zentrale(n) Behörde(n) unterrichten und sollten der…
Die Union sollte den Vorbehalt nach Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens zu den für den Schriftwechsel zwischen Zentralen Behörden akzeptierten Sprachen…
Alle entsprechenden Erklärungen und Vorbehalte sollten von der Union bei der Genehmigung des Übereinkommens abgegeben bzw. vorgebracht werden.
Die Union sollte außerdem bei Genehmigung des Übereinkommens alle Vorbehalte und Erklärungen anbringen bzw. abgeben, die nach Artikel 62 beziehungsweise Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.