Erwägungsgrund 2 32015D1878
Die Union verfügt insbesondere im Hinblick auf Artikel 29 des Budapester Übereinkommens über die ausschließliche Außenkompetenz, soweit die Bestimmungen des genannten Artikels die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates berühren.