Erwägungsgrund 4 32015D1894
Mit dem Abkommen wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der damit beauftragt ist, die Anwendung des Abkommens zu überwachen. Überdies und im Einklang mit dem Protokoll kann der Gemischte Ausschuss bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Die Europäische Kommission sollte — vorbehaltlich spezifischer Bedingungen — ermächtigt werden, diese in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen.