Erwägungsgrund 1 32015D1913
Artikel 23 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196, im Folgenden „Übereinkommen“) sieht vor, dass das Übereinkommen für die Europäische Union zur Unterzeichnung aufliegt.
Artikel 23 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196, im Folgenden „Übereinkommen“) sieht vor, dass das Übereinkommen für die Europäische Union zur Unterzeichnung aufliegt.