Erwägungsgrund 1 32015D1942
In Artikel IX Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) werden die Verfahren zur Gewährung von Ausnahmegenehmigungen geregelt, welche die multilateralen Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anlagen betreffen.