Erwägungsgrund 4 32015D1942
Die Gewährung der von den Vereinigten Staaten beantragten WTO-Ausnahmegenehmigung hätte keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaft der Europäischen Union oder auf ihre Handelsbeziehungen mit den im Rahmen der Ausnahmeregelung Begünstigten. Überdies unterstützt die Union in der Regel Maßnahmen zur Linderung der Armut und zur Förderung der Stabilität und einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung in den begünstigten Ländern.