Erwägungsgrund 1 32015D1947
Im November 2001 leitete die Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) die Doha-Runde der Handelsverhandlungen ein, die auch als „Doha-Entwicklungsagenda“ bezeichnet wird. Die Verhandlungen über Handelserleichterungen wurden im Juli 2004 auf der Grundlage der Verpflichtung aufgenommen, mehrere Artikel des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) zu präzisieren und zu verbessern (Artikel V (Freiheit der Durchfuhr), Artikel VIII (Gebühren und Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr) und Artikel X (Veröffentlichung und Anwendung von Handelsvorschriften)), um den Verkehr, die Überlassung und die Abfertigung von Waren, einschließlich Waren im Durchfuhrverkehr, weiter zu beschleunigen. Das Mandat bezog sich außerdem auf Bestimmungen für die effektive Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behörden in Fragen der Handelserleichterung und der Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften.