Anhang 1 32015D1969BEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT DER UKRAINE ZUM ÜBERARBEITETEN GPA
Mit dem Beitritt der Ukraine zu dem Überarbeiteten GPA erhält Anhang 1 zu Anlage I („Verpflichtungen der Europäischen Union“) Abschnitt 2 („Zentrale öffentliche…
Erwägungsgrund 4 32023D2608BESCHLUSS (EU) 2023/2608 DES RATES vom 9. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sowie im Assoziationsrat, eingerichtet durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, in Bezug auf die positive Einschätzung der Umsetzung der in Anhang XXI-A des Assoziierungsabkommens genannten Phasen 1 und 2 und des damit verbundenen Marktzugangs zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 153 Absätze 1 und 2 des Abkommens stellt die Ukraine sicher, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften über das öffentliche…
Erwägungsgrund 3 32015D1969Die Schlussofferte der Ukraine sieht vor, dass die zentralen und subzentralen Stellen und andere in der Versorgungs-, Waren-, und Bauleistungswirtschaft sowie…
Art. 1 32015D1522BESCHLUSS (EU) 2015/1522 DES RATES vom 14. September 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Beitritts der Republik Moldau zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen ist im Namen der Union der Standpunkt zu vertreten, dass der Beitritt der Republik Moldau zum Überarbeiteten…
Erwägungsgrund 4 32023D2608BESCHLUSS (EU) 2023/2608 DES RATES vom 9. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sowie im Assoziationsrat, eingerichtet durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, in Bezug auf die positive Einschätzung der Umsetzung der in Anhang XXI-A des Assoziierungsabkommens genannten Phasen 1 und 2 und des damit verbundenen Marktzugangs zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 153 Absätze 1 und 2 des Abkommens stellt die Ukraine sicher, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften über das öffentliche…