Erwägungsgrund 1 32015D2020
Nach Artikel 235 Absatz 4 und Artikel 240 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV werden der Europäische Rat und der Rat der Europäischen Union durch das Generalsekretariat des Rates unterstützt.
Nach Artikel 235 Absatz 4 und Artikel 240 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV werden der Europäische Rat und der Rat der Europäischen Union durch das Generalsekretariat des Rates unterstützt.