Erwägungsgrund 5 32015D2020
Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident des Rates sollten ihre jeweiligen Befugnisse auf den Generalsekretär des Rates übertragen.
Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident des Rates sollten ihre jeweiligen Befugnisse auf den Generalsekretär des Rates übertragen.