Erwägungsgrund 2 32015D2020
Nach Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 sind der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident des Rates befugt, den Mitgliedern ihrer Organe und den Beamten und sonstigen Bediensteten ihrer Organe im Einklang mit den Bedingungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates, Ausweise auszustellen.