Erwägungsgrund 7 32015D2021
Artikel XII des Übereinkommens von Marrakesch bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittsstaat und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen seitens der WTO genehmigt. Artikel IV Absatz 2 jenes Übereinkommens bestimmt, dass zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat der WTO deren Aufgaben wahrnimmt.