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Bis zum Inkrafttreten des Abkommens werden im Einklang mit Artikel 431 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifizierungen die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens zwischen der Union und Georgien vorläufig angewendet, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:
Titel I;
Titel II: Artikel 3 und 4 sowie Artikel 7 bis 9;
Titel III: Artikel 13 und Artikel 16;
Titel IV (mit Ausnahme des Artikels 151, soweit dieser die strafrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betrifft, und mit Ausnahme der Artikel 223 und 224, soweit diese für Verwaltungsverfahren sowie für die rechtliche Überprüfung und Rechtsbehelfe auf der Ebene der Mitgliedstaaten gelten);
Titel V: Artikel 285 und Artikel291;
Titel VI: Kapitel 1 (mit Ausnahme des Artikels 293 Buchstaben a und e, des Artikels 294 Absatz 2 Buchstaben a und b), Kapitel 2 (mit Ausnahme des Artikels 298 Buchstabe k), Kapitel 3 (mit Ausnahme des Artikels 302 Absatz 1), Kapitel 7, Kapitel 10 (mit Ausnahme des Artikels 333 Buchstabe i), Kapitel 11 (mit Ausnahme des Artikels 338 Buchstabe b und des Artikel 339), Kapitel 13, 20 und 23 sowie Artikel 312, 319, 327, 354 und 357;
Titel VII;
Titel VIII (mit Ausnahme des Artikels 423 Absatz 1, soweit die Bestimmungen jenes Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens im Sinne dieses Absatzes sicherzustellen);
Anhänge II bis XXXI und Anhang XXXIV sowie die Protokolle I bis IV.
Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewandt wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.