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Gemäß Artikel 33 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die Europäische Zentralbank (EZB) im Jahr 2014 eine umfassende Bewertung, einschließlich einer Bilanzbewertung, der im Beschluss EZB/2014/3 aufgeführten Kreditinstitute durchgeführt.
Die EZB sollte eine vergleichbar umfassende und eingehende Bewertung wie die im Jahr 2014 durchgeführte umfassende Bewertung derjenigen Kreditinstitute…
In diese Bewertung sollten drei Kreditinstitute einbezogen werden, die die EZB auf Basis der Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten einer…
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übermitteln die Kreditinstitute, die im Anhang als der umfassenden Bewertung unterliegende Institute…
Nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB ihre Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf die im Anhang aufgeführten Kreditinstitute ausüben.
Der Rat hat gestützt auf Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen, durch die…
Die EZB kann von den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Personen die Vorlage sämtlicher relevanter Informationen verlangen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.