Erwägungsgrund 3 32015D2288
Nach Artikel 22 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der aus vorangehenden EEF verfügbaren Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel aus dem 10. EEF abgerufen werden.
Nach Artikel 22 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der aus vorangehenden EEF verfügbaren Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel aus dem 10. EEF abgerufen werden.