Erwägungsgrund 5 32015D2288
Nach Artikel 1 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2013/759/EU des Rates werden die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Internen Abkommen über den 8., 9. und den 10. EEF festgesetzten anteiligen Beiträge der Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF entsprechend verringert. Diese Senkung wirkt sich je nach der von jedem Mitgliedstaat gewählten Anpassungsoption auf die 2015, 2016 und 2017 von den Mitgliedstaaten geleisteten Beiträge aus —