Erwägungsgrund 4 32015D2300
Das Vereinigte Königreich plant folgende Maßnahmen:Die Marktbeteiligten können die in den Unionsvorschriften festgesetzten oder sich aus ihnen ergebenden Beträge in Euro erhalten; das Wechselkursrisiko bei der späteren Umrechnung in Pfund Sterling wird in voller Höhe von den Marktbeteiligten getragen; die Marktbeteiligten verpflichten sich für mindestens ein Jahr; in Bezug auf die Basisprämie und andere Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates entscheiden die Marktbeteiligten sich für die Zahlung in Euro, wenn sie den Antrag nach Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission einreichen; in Bezug auf marktbezogene Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates (ausgenommen die befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren) und der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie in Bezug auf Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Marktbeteiligten seit mindestens drei Monaten zugelassen sein, um die Zahlung in Euro zu erhalten. Eine Kündigung erfolgt ebenfalls mit dreimonatiger Vorankündigung. Neuerliche Zahlungen in Euro sind erst wieder nach einer Wartefrist von einem Jahr möglich; in Bezug auf die befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1853 der Kommission müssen sich die Marktbeteiligten vor dem 17. Oktober 2015 dafür entschieden haben, GAP-Zahlungen in Euro zu erhalten.