Erwägungsgrund 5 32015D2300
Diese Maßnahmen entsprechen den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, da sie gewährleisten, dass der Rückgriff auf den Euro verglichen mit dem Rückgriff auf das Pfund Sterling nicht zu einem systematischen Vorteil führt. Daher sollten sie genehmigt werden.