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In dem Beschluss 2010/413/GASP ist ferner vorgesehen, dass die dort vorgesehenen Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten nicht für Handlungen und Transaktionen gelten, die in Bezug auf die in Anhang II jenes Beschlusses aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden, soweit dies zur Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2014 notwendig ist.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden, soweit dies…
In dem Beschluss 2010/413/GASP ist ferner vorgesehen, dass die darin festgelegten Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten nicht für Handlungen und…
In dem Beschluss 2010/413/GASP ist ferner vorgesehen, dass die darin festgelegten Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten nicht für Handlungen und…
„(14) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden, soweit…
„(14) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden, soweit…
„(14) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden, soweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.