Erwägungsgrund 1 32015D2418
Gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ist die Kommission dafür verantwortlich, anzugeben, wem sie ihre Befugnisse überträgt, welches der Umfang der übertragenen Befugnisse ist und wo die Grenzen der Befugnisübertragung an Anweisungsbefugte liegen. Dabei sollte die Kommission gebührend berücksichtigen, dass sie die allgemeine politische Verantwortung für die Verwaltung des Unionshaushalts trägt.