Erwägungsgrund 3 32015D2418
Da gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ein wirksames System der internen Kontrolle gewährleistet sein muss und um den Anschein einer etwaigen Einflussnahme des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung auf die Aufgaben der Mitglieder seines Überwachungsausschusses zu vermeiden, sollte ein geeigneter Rahmen für die Ausführung der Mittel festgelegt werden, die für die Mitglieder des Überwachungsausschusses vorgesehen sind. Insbesondere sollte die Übertragung von Befugnissen des Anweisungsbefugten bezüglich der Mitglieder so organisiert sein, dass nicht der Anschein einer etwaigen Einflussnahme entsteht.