Erwägungsgrund 2 32015D2418
Gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wird das Sekretariat des Überwachungsausschusses auch künftig von dem OLAF in enger Abstimmung mit dem Überwachungsausschuss gestellt, und der Generaldirektor des OLAF bleibt bevollmächtigter Anweisungsbefugter für alle diesbezüglichen Mittel. Der Generaldirektor des OLAF kann diese Befugnisse auf Bedienstete weiterübertragen, auf die das Statut der Beamten bzw. die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union Anwendung finden.