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Nach Artikel 462 des Abkommens beginnt die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens in Bezug auf diejenigen Gebiete der Republik Moldau, in denen die Regierung der Republik Moldau keine tatsächliche Kontrolle ausübt, erst dann, wenn die Republik Moldau die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewährleistet.
Die Republik Moldau hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass sie ab dem 1. Januar 2016 die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V (Handel und…
Die Anwendung des Titels V des Abkommens in Bezug auf das gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau muss überwacht und regelmäßig überprüft werden.
Der Assoziationsrat sollte die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau regelmäßig…
Die Republik Moldau hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass sie die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V des Abkommens in ihrem gesamten…
Artikel 462 des Abkommens sieht ferner vor, dass der Assoziationsrat einen Beschluss fasst, in dem der Zeitpunkt genannt wird, ab dem die vollständige Um- und…
Die Europäische Kommission erstattet dem Rat über die Anwendung des Titels V des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau innerhalb von acht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.