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Die Anwendung des Reiseverbots und des Einfrierens von Vermögensgegenständen sollte für zwei Personen und eine Organisation, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind, aufrechterhalten werden. Die Aussetzung des Reiseverbots und des Einfrierens von Vermögensgegenständen für in Anhang II des Beschlusses aufgeführte Personen und Organisationen sollte ebenfalls verlängert werden. Die Namen von fünf verstorbenen Personen sollten aus den Anhängen I und II des Beschlusses gestrichen werden.
Die Aussetzung des Reiseverbots und das Einfrieren von Vermögensgegenständen für die Mehrheit der Personen und Organisationen, die in Anhang I des Beschlusses…
Die Aussetzung des Reiseverbots und des Einfrierens von Vermögenswerten für die Mehrzahl der in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführten Personen und…
Die Anwendung des Reiseverbots und des Einfrierens von Vermögensgegenständen sollte für vier Personen, die in der Liste in Anhang I des Beschlusses…
Die restriktiven Maßnahmen sollten für sieben Personen und eine Organisation, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind, aufrechterhalten…
In Anbetracht des Ergebnisses des Verfassungsreferendums vom 16. März 2013 in Simbabwe hat der Rat beschlossen, das Reiseverbot und das Einfrieren von…
Infolge des Beschlusses, den der mit der Resolution 1737 (2006) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gefasst hat, sollten zwei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.