Beschluss (GASP) 2015/332 des Rates vom 2. März 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.Er gilt ab dem 1. März 2015 .
Art. 15 32015D0332
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