Beschluss (GASP) 2015/332 des Rates vom 2. März 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 8 Monaten verlängert werden.
Erwägungsgrund 2 32015D0332
Erwägungsgrund 2 32015D0332Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen