Art. 13 32015D0485
Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen
Der Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüchen und Pflichten, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter beruhen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.