Erwägungsgrund 2 32015D0541
Diese geeigneten Maßnahmen wurden durch den Beschluss 2012/387/EU des Rates bis zum 19. Juli 2013 und anschließend durch den Beschluss 2013/385/EU des Rates bis zum 19. Juli 2014 verlängert. Durch den Beschluss 2014/467/EU des Rates wurde die Geltungsdauer des Beschlusses 2011/492/EU des Rates um ein Jahr bis zum 19. Juli 2015 verlängert, die Anwendung der darin festgelegten geeigneten Maßnahmen jedoch ausgesetzt.