Erwägungsgrund 6 32015D0541
Damit die Union die laufenden Anstrengungen der nationalen Regierung zur Stabilisierung und Konsolidierung der demokratischen Institutionen und zur Förderung der sozioökonomischen Entwicklung von Guinea-Bissau zusammen mit anderen internationalen Partnern unterstützt, sollte der Beschluss 2011/492/EU des Rates aufgehoben werden —